20.01.2020 Service und Unterhalt bei laufender Werksgarantie

Neuwagenkäufer können ihr Auto auch bei einer unabhängigen Werkstatt reparieren und unterhalten lassen ohne dass die Garantie verfällt.

Die Schweizerische Wettbewerbskommission WEKO hält in ihrer KFZ-Bekanntmachung („Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel") vom 29. Juni 2015 unter Ziffer 14 und 15 Folgendes fest:

"Die gesetzliche und die erweiterte Herstellergarantie verfallen nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während ihrer Dauer reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalls). Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiefrist ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen".

Zudem sind nebst Originalersatzteilen auch gleichwertige Ersatzteile ausdrücklich zugelassen (Ziffer 37).

Nach dem Kauf eines Neuwagens entscheiden Sie also selbst, wo Sie die Service- und Garantiearbeiten Ihres Autos machen lassen. Dies kann in Ihrer bisherigen Garage geschehen. Eine Bindung an eine offizielle Markenvertretung ist nicht vorgeschrieben. Die Werksgarantie bleibt in jedem Fall bestehen.